Die Mehrwertsteuer-Abrechnung für Oktober 2020 wird (Steuererklärung abgegeben bis zum 25. November 2020) sich von bisher vorbereiteten Abrechnungen unterscheiden. Dies ist darauf zurückzuführen, dass ab Oktober 2020 diesbezüglich neue Regelungen in Kraft getreten sind. Ab der Oktober-Abrechnung ist es wichtig, dass ausgewählte Waren und Dienstleistungen in angemessener Weise gekennzeichnet werden müssen.
Dies gilt für folgende Waren und Dienstleistungen:
Feldbezeichnung (GTU-Code) | Beschreibung des GTU-Feldes (Klassifikation von Waren bzw. Dienstleistungen) |
GTU_01 |
Lieferung von alkoholischen Getränken – Ethylalkohol, Bier, Wein, gegorene Getränke und Zwischenprodukte im Sinne der Vorschriften über die Verbrauchssteuer. Es handelt sich hier um folgende Erzeugnisse: 1) Ethylalkohol |
GTU_02 | 1) Benzin und Kraftstoffe 2) Gas 3) Öl 4) Flüssige Brennstoffe 6) Flüssige Biokraftstoffe |
GTU_03 | Lieferung von Heizöl und Schmierölen, sonstigen Ölen, plastischen Schmierstoffen, Schmierölen, Schmiermitteln |
GTU_04 | Lieferung von Tabakwaren, getrocknetem Rohtabak, Flüssigkeit für elektronische Zigaretten und ähnliches |
GTU_05 | 1) Wracks 2) Abfall 3) Wertstoffe |
GTU_06 | Lieferung von elektronischen Geräten sowie Teilen und Rohstoffen für ihre Fertigung, d.h:
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GTU_07 | Lieferung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen nur mit Codes: 1) Kraftfahrzeuge 2) Teile und Ausrüstung von Fahrzeugen |
GTU_08 | Lieferung von Edel- und Nichtedelmetallen – |
GTU_09 | Lieferung von Arzneimitteln und Medizinprodukten – Arzneimittel, Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, und meldepflichtige Medizinprodukte, |
GTU_10 | Lieferung von Gebäuden, Bauten und Grundstücken. |
GTU_11 | Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten, |
GTU_12 | Erbringung immaterieller Dienstleistungen:
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GTU_13 | Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Transport und Lagerei, d.h.: Güterbeförderung im Straßenverkehr
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Dazu müssen die folgenden Transaktionen entsprechend vermerkt werden:
- Lieferung von Waren aus Polen (Versandhandel),
- Lieferung von Waren nach Polen (Versandhandel),
- Erbringung von Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronischen Dienstleistungen,
- Lieferung an verbundene Unternehmen,
- innergemeinschaftlicher Erwerb von Waren, der von einem zweitrangigen,
- Steuerpflichtigen in einem Dreiecksgeschäft im vereinfachten Verfahren vorgenommen wird,
- Lieferung von Waren ins Ausland, die von einem zweitrangigen,
- Mehrwertsteuerpflichtigen in einem Dreiecksgeschäft vorgenommen wird,
- Erbringung von Tourismusdienstleistungen, die auf Basis der Marge besteuert werden,
- Lieferung von Gebrauchtwaren, Kunstwerken, Sammlungsstücken und Antiquitäten, die auf Basis der Marge besteuert werden,
- innergemeinschaftliche Lieferung von Waren nach deren Einfuhr im Rahmen eines Zollverfahrens.
Sollten Sie weitere Fragen haben, dann stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
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Mikołaj Przybył
Steuerberater (PL) / Rechtsanwalt (PL)
tel. +48 502-468-473
mail: mikolaj.przybyl@mp-consulting.pl